• AGB

Allgemeine Geschäfts­bedin­gungen (AGB)

Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Allgemeine Regelungen

1. Für jede Bestellung der Firma Blank Metallbau-Technik GmbH (nachfolgend Besteller genannt) und dem Verkäufer/Lieferant (nachfolgend Verkäufer genannt), gelten ausschließlich die nachfolgenden Regelungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers. Bei einer weiteren, beziehungsweise ständigen Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und dem Verkäufer, gelten für jede weitere Bestellung, beziehungsweise jeden weiteren Kauf, die Einkaufsbedingungen des Bestellers weiter.

2. Den Verkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. (Der Verkäufer ist verpflichtet jeder, beziehungsweise bei der ersten Bestellung gegenüber dem Besteller verbindlich die Geltung der Einkaufsbedingungen des Bestellers in Schriftform, wobei elektronische Schriftform ausreichend ist, zu bestätigen. Sollte eine schriftliche Bestätigung nicht erfolgen, gelten die Einkaufsbedingungen des Bestellers als stillschweigend vereinbart. Auch in diesem Fall wirken die Einkaufsbedingungen des Bestellers bei weiteren Bestellungen bzw. bei einer ständigen Geschäftsverbindung fort. Die einmalige Bestätigung wirkt bei einer Geschäftsbeziehung, d.h. bei weiteren Bestellungen beziehungsweise Einkäufen, ohne dass es einer weiteren Bestätigung bedarf.)

3. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für Rahmenverträge, Käufe auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträge. Auch hier ist eine einmalige Bestätigung für weitere Käufe, beziehungsweise Lieferungen verbindlich. Bestellungen, Einkäufe und Aufträge sind für den Besteller nur verbindlich, wenn sie in
Schriftform, wobei elektronische Schriftform ausreichend ist, erfolgen. Verbindliche Abreden, Vereinbarungen, etc. bedürfen einer schriftlichen Bestätigung seitens des Bestellers.

4. Die Abgabe von Angeboten gegenüber dem Besteller nach Anforderung, erfolgt kostenfrei.

5. Unterlagen oder sonstige überlassene Gegenstände des Bestellers, wie zum Beispiel Berechnungen, Modelle, überlassene Materialien, Muster, technische Vorgaben, etc., die dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden, dürfen ausschließlich nur zur Herstellung und/oder Lieferung an den Besteller verwendet werden. Eine Weitergabe, beziehungsweise eine Mitteilung an Dritte, wird ausdrücklich untersagt und ausgeschlossen. Der Verkäufer darf die ihm im Rahmen der Bestellung vorstehend bezeichneten Materialien nicht für eigene Zwecke verwenden, sondern ausschließlich zur Erfüllung des Auftrags des Bestellers. Die mit der Bestellung verbundenen Kenntnisse des Verkäufers, wozu auch Materialzusammen-setzungen, Verfahren etc. gehören, sind geheim zu halten. Der Verkäufer ist ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt für jeden Auftrag und auch im Falle der Beendigung einer Geschäftsbeziehung. Nach Beendigung des Auftrags durch Lieferung sind sämtliche im Zusammenhang mit dem Auftrag überlassenen Unterlagen, Muster etc. an den Besteller herauszugeben. Die Erstellung von Vervielfältigungen, Kopien, das Speichern von überlassenen Daten, etc. ist ausdrücklich untersagt und ausgeschlossen.

II. Angebote

1. Die Angebote des Verkäufers, die auf Anforderung des Bestellers abgegeben werden, müssen sämtliche Preise, Kosten, wie zum Beispiel Fracht- und Versandkosten, sonstige Nebenkosten und bei ausländischen Firmen anfallende Zollgebühren ausweisen.

2. Die vereinbarten Preise, sollten keine Versandkosten, sonstige Nebenkosten, etc. in dem Angebot enthalten gewesen sein, gelten als vereinbarte Pauschalpreise und verstehen sich grundsätzlich frei von Fracht-, Verpackungs- und Versandkosten, beziehungsweise sonstigen Nebenkosten, bezogen auf die vom Besteller angegebene Empfangsstelle. In sonstigen Fällen, in denen Verpackungs-, Versand- und sonstige Nebenkosten nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind diese Kosten in dem vereinbarten Preis enthalten. Die Lieferung ist in diesen Fällen kostenfrei für den Besteller von Seiten des Verkäufers durchzuführen.

3. Soweit von Verkäuferseite insbesondere im Zuge einer Geschäftsbeziehung Preise für Fracht-, Versand- und sonstige Nebenkosten, wie zum Beispiel Verpackungskosten, erhöht werden, ist dies dem Besteller in Schriftform anzuzeigen. Es bedarf dann der Bestätigung seitens des Bestellers. Eine rückwirkende Änderung der Preise für schon aufgegebene Bestellungen ist ausgeschlossen. Im Falle von Preiserhöhungsvorbehalten von Seiten des Verkäufers bedürfen diese der Zustimmung des Bestellers.

4. Die Fristen für von Verkäuferseite gestellte Rechnungen beginnen, unter der Voraussetzung, dass die vollständige Lieferung durchgeführt wurde, mit Zugang der Rechnung beim Besteller. Ausgehend vom Zugang der Rechnung werden Rechnungen vom Besteller entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von drei Prozent Skonto, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug beglichen. Die Fristen für die Zahlung und den Skontoabzug laufen ab Zugang der Rechnung beim Besteller, jedoch nicht vor Eingang der Ware, beziehungsweise bei Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages nicht vor deren Abnahme und sofern im Vertragsumfang Unterlagen, Dokumentationen, Anleitungen, enthalten sind, nicht vor Zugang dieser Unterlagen.

5. Die Zahlung durch den Besteller kann mittels Schecks oder Banküberweisung erfolgen. Die unter den vorstehenden Ziffern genannten Fristen sind bei Zahlung durch Scheck eingehalten, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt wurde, im Falle der Überweisung wenn am Fälligkeitstag bei dem Bankinstitut des Bestellers der Zahlungsauftrag zur Überweisung gegeben wurde.

6. Zahlungsverzug tritt frühestens nach 60 Tagen ab Eingang der Rechnung beim Besteller ein, wenn eben die Voraussetzungen der vorstehenden Ziffern erfüllt sind. Der Verzugszins beträgt fünf Prozentpunkte über Basiszinssatz p.a.

7. Der Besteller kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geltend machen.

III. Liefertermine, Umfang der Lieferung, Übergang der Gefahr

1. Vertraglich vereinbarte Liefertermine beziehungsweise -fristen sind verbindlich und vom Verkäufer zwingend einzuhalten. Der Verkäufer ist verpflichtet vor der vertraglichen Annahme des Auftrags den Besteller von erwartenden Lieferverzögerungen zu unterrichten. Überschreitungen des Liefertermins beziehungsweise einer vereinbarten Lieferfrist nach Vertragsabschluss sind ausschließlich vom Verkäufer zu vertreten, es sei denn es liegt ein Fall höherer Gewalt vor. Im Falle bekannter beziehungsweise zu erwartender Lieferverzögerungen nach Abschluss des Vertrages hat der Verkäufer den Besteller unverzüglich zu unterrichten.

2. Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich der Geltendmachung etwaiger Vertragsstrafen die der Besteller gegenüber Dritten verwirkt hat, zu. Der Lieferverzug tritt automatisch mit der Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins beziehungsweise überschreiten der vereinbarten Lieferfrist, ohne dass es einer Mahnung seitens des Bestellers bedarf, ein.

3. Im Falle der Mitteilung seitens des Verkäufers nach Abschluss des Vertrages, dass eine Lieferverzögerung eintreten wird, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht vom Vertrag neben den Schadensersatz-ansprüchen gemäß Ziff. 2 zu.

4. Soweit nicht abweichend vereinbart oder nachträglich vom Besteller genehmigt, sind die Lieferungen im bestellten Umfang zu erbringen. Von dieser Regelung abweichende Teillieferungen sind unzulässig. Im Falle unzulässiger Teillieferungen ist der Besteller berechtigt, die Teillieferung entgegen zu nehmen und bezüglich der Restlieferung vom Vertrag zurückzutreten und die unter Ziff. 2 angegebenen Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung beziehungsweise Beschädigung der Ware trägt bis zur Übergabe der Ware am vereinbarten Bestimmungsort der Verkäufer. Der Verkäufer hat die Lieferungen auf seine Kosten gegen Transportschäden zu versichern.

IV. Irrtumsvorbehalt

1. Abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Eigentumsvorbehaltsrechten steht dem Verkäufer kein weitergehender Eigentumsvorbehalt zu. Das Eigentum an der Ware geht mit Bezahlung auf den Besteller über.

2. § 449 Abs. 2 BGB ist nicht abbedungen.

V. Gewährleistung, Schadensersatz, Verjährung

1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Lieferung frei von Sach- und Rechtsmängeln durchzuführen.

2. Die gelieferten Waren, Gegenstände etc. müssen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, DIN-Normen, soweit für den gelieferten Gegenstand solche bestehen, sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.

3. Bei Vorliegen eines Mangels des gelieferten Gegenstandes, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu. Gerät der Besteller durch die Durchführung der Mängelbeseitigung gegenüber einem Dritten in Verzug mit der Erfüllung des Vertrags, ist der Verkäufer verpflichtet, den dem Besteller entstehenden Schaden zu ersetzen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

4. Die Frist aus § 377 BGB, soweit es sich für beide Vertragsparteien um ein Handelsgeschäft handelt, für die Rüge eines Mangels, beträgt für den Besteller einen Monat. Die Frist beginnt mit der Lieferung an dem vom Besteller angegebenen Bestimmungsort. Die Lieferung an einen abweichenden Ort setzt die Frist nicht in Lauf.

5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre. Im Falle, dass sich die bestellte Ware auf den Einbau in eine Immobilie bezieht, gilt eine Frist von fünf Jahren.

6. Wird die Ware in einer vertraglich abweichenden und/oder minderen Qualität geliefert, ist der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die Leistung entsprechend der vertraglich vereinbarten Qualität zu leisten. Wahlweise steht dem Besteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag einschließlich der gesetzlichen Schadensersatzansprüchen und der Geltendmachung einer etwaigen Vertragsstrafe, die bei Eintritt von Lieferverzug gegenüber einem Dritten entstehen, sowie weitergehende Ansprüche des Dritten, zu.

7. Werden besondere Qualitäten oder der Ursprung der verwendeten Materialien nicht eingehalten, beziehungsweise eine Nachprüfungsmöglichkeit durch den Besteller nicht ermöglicht, gilt die gelieferte Ware als mangelhaft. Die Haftung gem. Ziff. 6 tritt gegenüber dem Verkäufer dann ein, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Verkäufers vorliegt oder im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft.

8. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Besteller im Falle einer Verletzung von Urheberrechten, Aufzeichnungspflichten, Verstoß gegen Patentrechte oder Gebrauchsmusterrechte und Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Verkäufer ist darüber hinaus verpflichtet dem Besteller einen daraus resultierenden Schaden zu ersetzen, dies insbesondere dann, wenn die gelieferte Ware auf Grund eines vorstehenden Verstoßes nicht verwendet werden kann. Im Falle dass dadurch ein Lieferverzug eintritt, gelten die Regelungen unter II.2. In diesem Fall steht dem Besteller das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

VI. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Es findet für jeden Vertrag ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, die ihren Sitz innerhalb der EU haben. Das internationale Vertragsrecht findet keine Anwendung.

2. Für sämtliche Lieferungen – sei es einmalig oder aus einer Geschäftsbeziehung heraus – gilt als Erfüllungsort – auch bei Lieferungen direkt auf eine Baustelle – ausschließlich der Firmensitz des Bestellers.

3. Soweit der Verkäufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, Gewerbetreibender oder ein sonstiges öffentliches rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand der Geschäftssitz des Bestellers für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses. Der Besteller kann nur den für ihren Geschäftssitz zuständigen Gerichten gerichtlich in Anspruch genommen werden.

VII. Formvorschriften, Rechtliche Wirksamkeit, Datenschutz

1. Sollten Abänderungen des Vertrages erfolgen, sei es auch nur eine teilweise Abänderung des Vertrages, bedarf dies der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Rechtswirksamkeit.

2. Sollte eine der Regelungen von den Einkaufsbedingungen des Bestellers unwirksam sein, verpflichten sich die Parteien, eine dem Sinn und Zweck entsprechende rechtlich zulässige Regelung zu treffen. Im Falle einer Regelungslücke verpflichten sich die Parteien diese durch eine rechtlich wirksame Regelung zu schließen.

3. Sämtliche Willenserklärungen die Einfluss auf den Auftrag beziehungsweise auf die laufende Geschäftsverbindung haben, bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen etc.

4. Der Besteller ist berechtigt, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz, Daten des Verkäufers die von dem Verkäufer selber stammen, auch wenn diese von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes oder vom Besteller beauftragten Dritten verarbeiten zu lassen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§1 Geltungsbereich

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines in unserem Geschäftspapier unten genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher, besonderer Vereinbarung zulässig.

3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 12 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Nach bereits erfolgter Einigung über das Zahlungsziel, kann bei zu erwartenden Schwierigkeiten in laufenden Projekten, bei denen Gefahr einer verzögerten Zahlung und/oder Nichtbezahlung des Kaufpreises besteht, das Zahlungsziel einseitig und sofort (auch in mögliche Vorzahlung) geändert werden. Hierzu reicht die schriftliche Information unserseits (auch per E-Mail) aus.

4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller, erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Die Frist aus § 377 BGB, soweit es sich für beide Vertragsparteien um ein Handelsgeschäft handelt, für die Rüge eines Mangels, beträgt für den Besteller angegebenen Bestimmungsort. Auch die Lieferung an einen abweichenden Ort setzt die Frist in Lauf.

3. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.

7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 11 Formvorschriften, Rechtliche Wirksamkeit, Datenschutz

1. Sollten Abänderungen des Vertrages erfolgen, sei es auch nur eine teilweise Abänderung des Vertrages, bedarf dies der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Rechtswirksamkeit.

2. Sollte eine der Regelungen unserer Verkaufsbedingungen unwirksam sein, verpflichten sich die Parteien, eine dem Sinn und Zweck entsprechende rechtlich zulässige Regelung zu treffen. Im Falle einer Regelungslücke verpflichten sich die Parteien diese durch eine rechtlich wirksame Regelung zu schließen.

3. Sämtliche Willenserklärungen die Einfluss auf den Auftrag beziehungsweise auf die laufende Geschäftsverbindung haben, bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen etc.

4. Die Blank Metallbau-Technik GmbH ist berechtigt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz, Daten des Bestellers die von dem Besteller selber stammen, auch wenn diese von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes oder von der Blank Metallbau- Technik GmbH beauftragten Dritten verarbeiten zu lassen.