Ab dem 20. Januar 2027 gilt in der Europäischen Union die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Sie ersetzt die bisherige Maschinenrichtlinie und bringt konkrete Veränderungen für Maschinenhersteller, Anlagenintegratoren und Betreiber.

Besonders relevant ist eine neue Regelung für Umbauten: Wer eine Maschine wesentlich verändert, kann rechtlich selbst zum Hersteller werden. Damit können eine neue Risikobeurteilung, technische Dokumentation und Konformitätsbewertung erforderlich werden.

 

Welche Projekte fallen unter die neue Verordnung?

Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 auf den EU Markt gebracht werden, unterliegen noch der bisherigen Maschinenrichtlinie. Ab diesem Datum ist die neue Maschinenverordnung verbindlich anzuwenden.

Für laufende Projekte sollte deshalb frühzeitig geklärt werden, wann die fertige Maschine oder Anlage erstmals bereitgestellt beziehungsweise in Betrieb genommen wird. Hersteller müssen ihre Risikobeurteilungen, technischen Unterlagen und Konformitätserklärungen rechtzeitig auf die neue Rechtsgrundlage ausrichten.

(Quelle: Europäische Kommission zur Maschinenverordnung und zum Übergang)

Umbauten erhalten eine größere rechtliche Bedeutung

Die Verordnung definiert erstmals ausdrücklich die „wesentliche Veränderung“. Gemeint ist eine vom ursprünglichen Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Veränderung, durch die eine neue Gefährdung entsteht oder ein bestehendes Risiko erhöht wird.

Eine wesentliche Veränderung kann vorliegen, wenn deshalb zusätzliche Schutzeinrichtungen erforderlich werden und gleichzeitig die vorhandene Sicherheitssteuerung verändert werden muss. Wer eine solche Veränderung vornimmt, übernimmt für die betroffene Maschine die Pflichten eines Herstellers.

Nicht jeder zusätzliche Schutzzaun und nicht jede neue Tür erfüllt automatisch diese Voraussetzungen. Veränderungen an Verriegelungen, Sicherheitssystemen, Zugängen oder verketteten Anlagen müssen künftig jedoch sorgfältig bewertet und dokumentiert werden.

(Quelle: Artikel 3 Nummer 16 und Artikel 18 der Maschinenverordnung)

Neue Risiken müssen berücksichtigt werden

Bei vernetzten Maschinen rücken digitale Eingriffe stärker in die Risikobeurteilung. Eine Verbindung zu anderen Geräten darf nicht dazu führen, dass sicherheitsrelevante Funktionen unzulässig verändert werden und dadurch eine gefährliche Situation entsteht.

Das betrifft beispielsweise Fernzugänge, programmierbare Sicherheitssteuerungen, elektronische Verriegelungen und vernetzte Sicherheitsschalter. Bei solchen Systemen muss eindeutig festgelegt sein, wer die Komponenten auswählt, in die Steuerung integriert und die vollständige Sicherheitsfunktion validiert.

Auch die Dokumentation verändert sich. Betriebsanleitungen dürfen unter festgelegten Voraussetzungen digital bereitgestellt werden. Sie müssen eindeutig zugeordnet, herunterladbar und während des vorgeschriebenen Zeitraums zugänglich bleiben.

(Quelle: Artikel 10 und Anhang III Abschnitt 1.1.9 der Maschinenverordnung)

Was bedeutet das für Schutzeinrichtungen?

Die mechanischen Grundanforderungen werden nicht vollständig neu gefasst. Trennende Schutzeinrichtungen müssen weiterhin robust, sicher befestigt und in ausreichendem Abstand zur Gefahrstelle angeordnet sein. Sie dürfen nicht leicht umgangen werden und sollen notwendige Arbeiten möglichst wenig behindern.

Dieser letzte Punkt ist in der Praxis entscheidend. Nach einer 2024 veröffentlichten Befragung der DGUV schätzen Arbeitsschutzexperten, dass 27,2 Prozent der Maschinen ständig oder zeitweise manipuliert werden.

Schutzzaun, Sicherheitsabstand, Türen, Materialübergaben und Wartungszugänge sollten deshalb gemeinsam mit dem späteren Arbeitsablauf geplant werden. Ein Schutzbereich, der Bedienung und Instandhaltung unnötig erschwert, erhöht den Anreiz zur Umgehung.

(Quellen: Anhang III Abschnitt 1.4 der Maschinenverordnung, DGUV Untersuchung 2024)

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Für Anlagenprojekte mit Fertigstellung ab 2027 sind vier Fragen entscheidend:

  1. Wann wird die Maschine oder Anlage erstmals in Verkehr gebracht?
  2. Entsprechen Risikobeurteilung und technische Dokumentation der neuen Verordnung?
  3. Könnte ein geplanter Umbau als wesentliche Veränderung gelten?
  4. Sind Schutzbereiche, Zugänge und Sicherheitsfunktionen eindeutig geplant und verantwortet?

Blank Metallbau Technik unterstützt Maschinenbauer und Anlagenintegratoren bei der konstruktiven Umsetzung trennender Schutzeinrichtungen. Dazu gehören Schutzzaunsysteme, Türen, Hubtore, Einlegebereiche und individuelle Maschineneinhausungen.

Die entscheidende Veränderung für 2027 lautet: Maschinenschutz muss früher geprüft, eindeutiger verantwortet und nachvollziehbar dokumentiert werden.